Amtliche Bekanntmachung 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 49 „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra
Gemäß § 3 (2) BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird hiermit bekannt gemacht, dass die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried am 03.02.2025 beschlossenen Entwürfe der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra, nebst Begründung und Umweltbericht sowie die wesentlichen bisher eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Veröffentlichungsfrist vom
11. Februar 2025 bis einschließlich 12. März 2025
auf der Homepage der Stadt Wanfried unter
https://www.wanfried.de/onlinedienste/aktuelles/ während des o.g. Zeitraumes zu jedermanns Information zur Einsicht und zum Download bereitgestellt werden.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.
Darüber hinaus werden die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden
Montags, mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
montags und dienstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
im Rathaus, Marktstraße 18, Zimmer 203 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf vorzugsweise elektronisch übermittelt werden (info@planung-henke.de) oder bei Bedarf mündlich, schriftlich und zur Niederschrift bei der Stadt abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den o.g. Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen wird den Beteiligten das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt.
Ziel der Planung ist die Errichtung einer Heizzentrale zur Versorgung der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla mit Nahwärme.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen vorliegen:
- Begründung mit Umweltbericht: Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden- und Wasserhaushalt, Fläche, Klima und Luft, Arten und Biotope, Landschaftsbild und Erholungswert, Kulturgüter und sonstige Sachgüter.
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes, Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, Kompensationsmaßnahmen
- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Sachverhalten abgegeben:
- Die Flächen sind im Westen mit einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft überlagert, die Auseinandersetzung mit dem avifaunistischen Schwerpunktraum erfolgt, ergibt jedoch keine Einschränkungen.
- Grundwasserschutz, Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen, bei der Schaf-Beweidung der Solarmodulflächen sollte die Besatzdichte zum Grundwasserschutz eingegrenzt werden.
- Altlastenflächen sind nicht vorhanden, zum Bodenschutz wird empfohlen für Aufschüttungen mit Blick auf Überschwemmungen nur natürliche Gesteinskörnungen zu verwenden.
- In Bezug auf den Hochwasserschutz wird angeregt die Anlage aufzuständern, Geländeanfüllungen sollen möglich bleiben aber minimiert werden.
- Immissionsschutzrechtliche Aspekte wurden beachtet.
- Zum Schutz von Bodenbrütern sollen die Hinweise um Vergrämungsmaßnahmen erweitert werden.
- Bei
der Schafbeweidung wird ein Verletzungsrisiko aufgrund der geringen Höhe der
Solarmodule befürchtet, diese wird auf 0,9 m angehoben.
Der Geltungsbereich ist in der nachstehenden Übersicht gekennzeichnet

Im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 (3) BauGB).
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 4 b BauGB das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Unterstützung des Ingenieurbüros Christoph Henke, Witzenhausen, durchgeführt wird.
Wanfried, 10.02.2025
Der Magistrat der Stadt Wanfried
gez.
Wilhelm Gebhard
Bürgermeister