Amtliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 49 „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634, geändert durch Art. 2 G v. 08.08.2020 I 1728) wird hiermit bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried am 07.04.2025 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49 „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra nebst Begründung beschlossen hat.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Internet unter https://www.wanfried.de aufgerufen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/. Im Rathaus, Marktstraße 18, Zimmer 203, kann der Bebauungsplan während der allgemeinen Dienststunden
montags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
dienstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
eingesehen werden. Es kann auch Auskunft über die Inhalte verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wanfried unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die nach § 39-§ 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wanfried, den 28. Juli 2025
Der Magistrat
der Stadt Wanfried
Dr. Gotthard Eickhoff
Erster Stadtrat