Amtliche Bekanntmachung 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried hat am 07.04.2025 die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra beschlossen. 

Die Planunterlagen wurden dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt. Mit Verfügung vom 27.05.2025 hat das Regierungspräsidium Kassel die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heizzentrale der Bioenergiedörfer Großburschla und Altenburschla“, Gemarkung Heldra wirksam.

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Internet unter https://www.wanfried.de aufgerufen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/. Im Rathaus der Stadt Wanfried, Marktstraße 18, Zimmer 203, kann der Flächennutzungsplan während der allgemeinen Dienststunden

montags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
dienstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wanfried unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.  



 Wanfried, den 28. Juli 2025

Der Magistrat
der Stadt Wanfried

Dr. Gotthard Eickhoff
Erster Stadtrat