Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried und den Ortsbeiräten in den 4 Stadtteilen öffentlich auf. 

Wahlvorschlagsrecht

 Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

 Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Vordruckmuster eingereicht werden. Es wird auf die Regelungen des § 23 Kommunalwahlordnung (KWO) hingewiesen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.  Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Be-werber/innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tag der Geburt, Geburtsname (sofern abweichend vom Familiennamen), Doktortitel; Ordens- oder Künstlernamen (sofern dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist) und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

 In den Fällen einer melderechtlichen Auskunftssperre kann anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden.

 Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit ein Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum, Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mindestens mit einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Bundesland Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlberechtigte kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahl-berechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. (§ 11 Abs. 4 KWG).

 Wahlberechtigt ist gemäß § 30 HGO, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben. Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81 HGO).

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt

 Muss ein Wahlvorschlag gem. § 11 Abs. 4 KWG von weiteren Wahlberechtigten des Wahl-kreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu leisten. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

 Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

 Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

 Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 Aufstellen der Wahlvorschläge

 Die Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterinnen- und Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

 Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gem. § 12 Abs. 1 KWG.

 Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungs-leiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertrete-rinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der besonderen Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die besondere Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvor-schläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Wanfried in einer oder mehreren gemein-samen Versammlungen aufstellen.

 Zahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber

 Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadt Wanfried beträgt mit Stand 30. September 2024: 4.047 Einwohner.

 Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten gem. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wanfried beträgt:    19

 Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder gem. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Wanfried beträgt in den Ortsbezirken: 

Stadtteil Altenburschla:      7

Stadtteil Aue:                     7

Stadtteil Heldra :                7

Stadtteil Völkershausen:    7

 Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte

 Wählbar nach § 32 HGO sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger) sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz haben

  • für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Gebiet der Stadt Wanfried oder
  • für die Wahl eines Ortsbeirates im entsprechenden Ortsbezirk.

 Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der

Hauptwohnung als Wohnsitz.

 Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur

Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen

 Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 69. Tag vor der Wahl, d. h. bis Montag, den 5. Januar 2025, 18:00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei der besonderen Wahlleiterin der Stadt Wanfried, Marktstraße 18, 37281 Wanfried, einzureichen.

 Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung Wanfried vom 24. Dezember 2025 bis einschließlich 01.01.2026 geschlossen ist. Das Wahlamt ist am 30.12.2025 in der Zeit vom 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Ab dem 02.01.2026 ist die Stadtverwaltung Wanfried wie gewohnt zu den allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet.

 Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Hierbei bitte ich ins-besondere, die innerhalb dieser Frist liegenden Weihnachtsfeiertage und die bereits erwähnte Schließung der Stadtverwaltung am Jahresende zu berücksichtigen.

 Dem Wahlvorschlag (amtlicher Vordruck KW Nr. 6) sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • schriftliche Erklärung der Bewerberin und der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zu-stimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9),
  • eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wanfried, dass die Bewerberin und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussversammlung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
  • soweit notwendig, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordrucke KW Nr. 7 und 8).

 Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl, d. h. am 16. Januar 2026, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mit als Wahlleiterin sowie auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen (https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger) erhältlich.

Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 kann über die Gemeindewahlleitung (Tel.: 05655/9894-13, stefanie.kraehe@wanfried.de oder 05655/9894-14, daniela.henrichs@wanfried.de) angefordert werden.

 Wanfried, 17. November 2025

 Die besondere Wahlleiterin der Stadt Wanfried

 Stefanie Krähe