Amtliche Bekanntmachung
Kommunalwahl am 14. März 2021
Ausscheiden und Nachrücken von Bewerbern
 

Der am 14. März 2021 in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Bewerber des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands- CDU -

                                                                      Herr Dietrich Gebhard

hat auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried mit Ablauf des 18.05.2025 verzichtet und scheidet somit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Das Ausscheiden des Mitgliedes aus der Stadtverordnetenversammlung habe ich festgestellt.

Gemäß § 34 des Kommunalwahlgesetzes stellte ich als nachrückendes und noch nicht berufenes Mitglied Herrn Bastian Dietzel fest. Dieser verzichtete schriftlich gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 KWG. Bei dem darauffolgenden nächsten noch nicht berufenen Mitglied - Herrn Heinz Starcke – besteht ein Hinderungsgrund gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 KWG, wodurch er kraft Gesetzes unberücksichtigt bleiben muss. Als nächstes noch nicht berufenes und demnach nachrückendes Mitglied stellte ich Herrn Thomas Wandt gem. § 34 Abs. 1 KWG fest. Dieser verzichtete schriftlich gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 KWG.

Als nächsten Bewerber der Stadtverordnetenversammlung und als nachrückendes noch nicht berufenes Mitglied stellte ich

                                                                          Herrn Robert Mock

fest.

Nach § 34 Abs. 4 i. V. m. § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der besonderen Wahlleiterin der Stadt Wanfried, Marktstraße 18, 37281 Wanfried, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

      Stefanie Krähe
Besondere Wahlleiterin