Maßgebend ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV), veröffentlicht im GVBI. S. 48 vom 17. März 1975.
Das Verbrennen ist grundsätzlich innerhalb der Ortschaften untersagt.
Folgendes gilt zur Einhaltung der Verordnung:
- Ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person
- Nur bei trockenem Wetter verbrennen
- Abfälle müssen trocken sein, sodass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
- Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen kann oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führt
- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglich gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
- Montag-Freitag in der Zeit von 08.00-16.00 Uhr
- Samstag in der Zeit von 08.00-12.00 Uhr
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenze
- 100 m von Bundesautobahnen und Autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmäler und nicht abgeernteten Getreidefeldern
Weitere wichtige Hinweise:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gartenabfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen oder die vorgegebenen Richtlinien zu beachten, handelt ordnungswidrig im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetztes. Ordnungswidrigkeiten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
Einsätze der Feuerwehr, die durch solche Zweckfeuer ausgelöst werden, sind kostenpflichtig und werden mit den Verursachern nach der gültigen Gebührenordnung abgerechnet.
Wilhelm Gebhard
Bürgermeister