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Anteile an der Einkommenssteuer

Die Gemeinden erhielten erstmals ab dem 1. Januar 1970 einen Anteil am Aufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Gemeinden ist in Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert: „Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.“

Die Einkommenssteuer ist damit eine Gemeinschaftssteuer von Bund, Ländern und Gemeinden geworden. Weitere Einzelheiten wurden durch das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 geregelt. Dessen letzte Neufassung wurde am 10. März 2009 im BGBl. I S. 502 bekannt gemacht. Die aktuellen Verteilungsgrundlagen werden im Gemeindefinanzreformgesetz sowie durch Rechtsverordnungen des Bundesministers der Finanzen (Bestimmung der maßgebenden Bundesstatistiken) und der Länder (Festsetzung der Schlüsselzahlen) geregelt.

Seit dem 1. Januar 1970 erhielten die Gemeinden nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz einen Anteil von 14 Prozent an der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer. Eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf 15 Prozent erfolgte ab dem 1. Januar 1980, zur Kompensation von Gewerbesteuerverlusten im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lohnsummensteuer.

Neben der 15 prozentigen Beteiligung ist seit dem 1. Januar 1994 ein weiterer Bestandteil des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer die gemeindliche Beteiligung am Zinsabschlagaufkommen. Dieser steuerliche Zinsabschlag als Teil der Kapitalertragsteuer beträgt in der Regel 30 Prozent der Kapitalerträge von Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften sowie auf einfache inländische Geldforderungen wie Sichteinlagen, Termineinlagen, Festgelder oder Sparkonten. Am Aufkommen des Zinsabschlages partizipieren die Gemeinden mit 12 Prozent. Der Zinsabschlag wäre nach bisherigem Recht zu gleichen Teilen auf Bund und Länder aufzuteilen gewesen. Ohne eine Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes hätten die Bestimmungen des Zinsabschlaggesetzes zu erheblichen Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer und damit auch bei dem entsprechenden Gemeindeanteil geführt. Der geringere Gemeindeanteil am Aufkommen aus dem Zinsabschlag gegenüber dem Lohn- und Einkommensteueraufkommen resultiert daher, dass auch körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen zinsabschlagsteuerpflichtig sind. Nach Artikel 106 Absatz 5 Grundgesetz ist nur ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer vorgesehen, so dass die Gemeinden nur insoweit am Aufkommen des Zinsabschlags beteiligt werden, wie er sich auf Einkommensteuerpflichtige bezieht. Dieser Anteil wurde auf 80 Prozent geschätzt. Damit ergibt sich ein 12 prozentiger Anteil der Gemeinden am Zinsabschlagaufkommen.

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Gemeinden zu 12 Prozent am Aufkommen der Abgeltungsteuer beteiligt. Die Formulierung in § 1 Gemeindefinanzreformgesetz (12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) verweist präzise auf die im Einkommensteuergesetz neu geregelten Bestimmungen zur Kapitalertragsteuer und sichert eine Beteiligung der Gemeinden entsprechend dem bisherigen Zinsabschlag. Die Gemeinde kann durch zielgerichtete Aktivitäten versuchen, insbesondere besser verdienende Einwohner anzuziehen, um ihre Einnahmen aus dem Einkommensteueranteil zu erhöhen. Nach Artikel 106 Absatz 5 Satz 3 Grundgesetz kann ein Bundesgesetz bestimmen, „dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen“. Das Gemeindefinanzreformgesetz macht von dieser verfassungsrechtlich gegebenen Möglichkeit zur Einführung beweglicher Hebesätze keinen Gebrauch.

Gewerbesteuer

Umfang der Steuerpflicht

Jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Freiberufler (z. B. Ärzte, Architekten oder Journalisten) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Gemeinnützige Organisationen sind von der Gewerbesteuer befreit.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.

Bei Kapitalgesellgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet wenn jede unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird, i. d. R. mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.

Erhebung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird jährlich erhoben. Sie ist für die Kommunen die wichtigste originäre Einnahmequelle und dient der Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben.

Die Gewerbesteuererklärung muss der Gewerbetreibende jedoch wie die anderen Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben. Das Finanzamt errechnet unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge den Gewerbeertrag und teilt den darauf entfallenden so genannten Gewerbesteuermessbetrag der erhebenden Gemeinde mit. Die Gemeinde errechnet anhand des örtlich anzuwendenden Hundertsatzes (so genannter Hebesatz) die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer bei Personenunternehmen

Bei Personenunternehmen wird bei der Berechnung des Steuermessbetrags ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Die private Einkommensteuer eines gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmers ist um das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags (höchstens die gesamte Gewerbesteuer) zu ermäßigen. Das Gleiche gilt für Mitunternehmer einer Personengesellschaft bezogen auf Ihren Anteil an der Gewerbesteuerschuld. Auf diese Weise werden Einzelunternehmer und Beteiligte an einer Personengesellschaft über Ihre Einkommensteuerveranlagung beinahe komplett von der Gewerbesteuer entlastet.

Berechnung der Gewerbesteuer

Gewinn

+ Hinzurechnungen

– Kürzungen

= Gewerbeertrag (abgerundet)

– ggfs. 24.500 €

– ggfs. 3.900 €

= verbleibender Gewerbeertrag

x 3,5 %

= Gewerbesteuer-messbetrag

x Hebesatz

= Gewerbesteuer

Schritt 1 – Ermittlung des Gewerbeertrags

Als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer dient der steuerliche Gewinn, der für die Zwecke der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer ermittelt wurde.

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind gewisse Beträge, die den Gewinn gemindert haben, teilweise wieder hinzuzurechnen, z. B. ein Viertel der Schuldzinsen oder ein Viertel des Gewinnanteils eines stillen Gesellschafters.

Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von 100.000 Euro übersteigt (Freibetrag).

Kürzungen (§ 9 GewStG)

Außerdem wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer um bestimmte Beträge gekürzt. Abgezogen werden z. B. 1,2 % des steuerlichen Wertes (so genannter Einheitswert) des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes sowie Gewinne aus Anteilen an anderen Gesellschaften.

Der sich aus dieser Rechnung ergebende Gewerbeertrag wird für die weitere Berechnung auf volle 100 abgerundet.

Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein negativer Betrag, ist dieser bei den Erträgen der folgenden Jahre abziehbar.

Schritt 2 – Ermittlung des Steuermessbetrags

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen.

Für bestimmte sonstige juristische Personen ist ein Freibetrag von 3.900 € abzuziehen.

Der verbleibende Gewerbeertrag wird einem einheitlichen Prozentsatz von 3,5 (Steuermesszahl) unterworfen.

Schritt 3 – Ermittlung der Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt an die erhebende Gemeinde bekannt gegeben. Diese errechnet anhand des jährlich für das Gemeindegebiet festgesetzten Hebesatzes die zu entrichtende Gewerbesteuer. Der Hebesatz variiert zwischen 200 und 490 %.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, bei der das Eigentum an Grundstücken das Besteuerungsobjekt darstellt. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist insbesondere das Grundsteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer: Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, d.h. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, erhoben. Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an allen anderen bebauten und bebaubaren Grundstücken, inkl. Gebäude und Wohnungen, erhoben.

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer richtet sich nach Einheitswerten gemäß Bewertungsgesetz. Je nach Art des Grundstücks (z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) werden diese Einheitswerte mit verschiedenen Steuermesszahlen multipliziert. Das Produkt aus Einheitswert und Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag des jeweiligen Grundstücks. Der von der Gemeinde im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung bzw. einer gesonderten Hebesatzsatzung festzulegende Grundsteuerhebesatz wird dann auf den Steuermessbetrag erhoben.

Wegen der Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze kann die Belastung von Gemeinde zu Gemeinde mehr oder weniger stark differieren.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der deutschen Gemeinden. Nach der Gewerbesteuer und dem Einkommensteueranteil ist die Grundsteuer die nach ihrem Aufkommen drittwichtigste Gemeindesteuer in Deutschland. Gerade in konjunkturellen Krisenzeiten, bei denen z.B. das Aufkommen der Gewerbesteuer (netto) zurückgeht, gilt sie als stabilisierender Anker in Bezug auf die gemeindliche Einnahmesituation.

Schlüsselzuweisungen

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

Durch diese im Grundgesetz festgeschriebene Regelung ist der Landesgesetzgeber verpflichtet den Kommunen einen bestimmten Teil der Gemeinschaftssteuern zur Verfügung zu stellen. Die Regelung ist daher die Grundlage für die verpflichtende Einrichtung eines kommunalen Verteilungsinstrumentes in Form des Finanzausgleichs.

In Hessen fließen der Steuerverbundmasse des KFA 23 v. H. des dem Land verbleibendenden Steueraufkommens zu.

Aufgrund dieser grundgesetzlichen Verpflichtung, haben alle Landesverfassungen das kommunale Selbstverwaltungsrecht normativiert.

Nach Art. 137 Abs. 1 HV gilt die Alleinverantwortlichkeit der örtlichen öffentlichen Verwaltung den Kommunen prinzipiell als unbegrenzt übertragen, doch kann der Gesetzgeber durch Gesetze die Rechte der kommunalen Ebene einschränken, wobei die Essenz der Rechte erhalten bleiben muss.

„Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.“

Die landesverfassungsrechtliche Formulierung ist die Garantie einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen in Hessen. Sie dient als Basis des landesgesetzlich geregelten Kommunalen Finanzausgleiches.

Der Kommunale Finanzausgleich wird durch ein Gesetz der Länder konkretisiert. In Hessen regelt das Finanzausgleichsgesetz (FAG) die Verteilung der Finanzausgleichsmasse.

Das Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs teilt sich in folgende wesentliche fünf Abschnitte auf: Allgemeine Vorschriften, Allgemeine Finanzzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen, Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen und Umlagen/Umlagegrundlagen.

Das FAG regelt durch diese Abschnitte die durch Art. 137 HV zum Lasten- und Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Geldmittel, damit die Kommunen ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchführen können.

Den Gemeinden wird durch das FAG ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen. Der Kommunale Finanzausgleich ist jedoch von Zuwendungen an Kommunen abzugrenzen, die auf Grundlage besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplanes gewährt werden. Das Land stellt unterschiedlichste Mittel in Form von Förderprogrammen zur Verfügung. Diese bleiben von den Regelungen innerhalb des Kommunalen Finanzausgleiches unberührt.

Zusätzlich zu den Zuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs gewährt das Land den Kommunen Zuweisungen aus eigenen Mitteln des Landeshaushalts. Zum Beispiel für den Bau von Feuerwehrhäusern und die Anschaffung von Löschfahrzeugen, die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Die Zuweisungen werden vom dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium bewilligt. Bei der Festsetzung sind das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und das Hessische Ministerium der Finanzen beteiligt, weil sich auch bei diesen Zuweisungen die Höhe grundsätzlich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune richtet und die beiden genannten Ministerien diese Frage am besten beurteilen können.

Die Finanzausgleichsmasse bildet die Finanzausstattung des Kommunalen Finanzausgleiches. Sie ergibt sich aus der Steuerverbundmasse und den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen.

Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 v. H. der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer sowie aus 23,0 v. H. von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden einnahmen an Grunderwerbsteuer. Die verbleibenden Einnahmen sind der Betrag, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleiches vereinnahmt.

Die Finanzausgleichsmasse wird im Kommunalen Finanzausgleich für

  1. Allgemeine Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen),
  2. Besondere Finanzzuweisungen und für
  3. Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen

verwendet.

Zur Stärkung der Finanzkraft erhalten die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen Allgemeine Finanzzuweisungen.

Mit Urteil vom 21. Mai 2013 hat der Hessische Staatsgerichtshof auf die Grundrechtsklage der Stadt Alsfeld wesentliche Vorschriften des Finanzausgleichgesetzes für mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar erklärt. Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 musste nach den Vorgaben des Gerichts eine Neuregelung getroffen werden. Damit ergab sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs in Hessen.

Der Staatsgerichtshof hat vor allem eine Ermittlung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Bedarfs der Kommunen als wesentliche Grundlage für einen neuen Kommunalen Finanzausgleich festgelegt. Aus diesem Bedarf ist dann unter Berücksichtigung der tatsächlichen eigenen Einnahmen der Kommunen, bestehender, aber nicht genutzter, Einnahmepotenziale und von Wirtschaftlichkeitsaspekten die erforderliche Finanzausstattung abzuleiten. Diese Ausstattung ist vom Land zu gewährleisten.

Der Staatsgerichtshof gibt in seinem Urteil zwei Finanzausstattungsniveaus vor:

  • Die „Finanzielle Mindestausstattung“ muss so bemessen sein, dass die Kommunen
  1. ihre Pflichtaufgaben und
  2. ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben erfüllen können.

Dieses Finanzausstattungsniveau muss vom Land unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sichergestellt werden.

  • Die „angemessene Finanzausstattung“ bedeutet, dass die Kommunen
  1. über die finanzielle Mindestausstattung hinaus einen Anspruch auf eine zusätzliche Finanzausstattung haben.

Dieses Finanzausstattungsniveau ist jedoch abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes.

Darüber hinaus bedarf es aber auch neuer Regeln für die sog. „horizontale Verteilung“, also die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die hessischen Gemeinden, kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Landkreise. Der horizontale Finanzausgleich wird neben dem Aspekt der Verteilung der vorhandenen Mittel auch durch den Gedanken der interkommunalen Solidarität geprägt, also der Annahme, dass es nicht nur Rechte, sondern auch eine Verantwortung der Gemeinden untereinander gibt. Daher ist in diesem Schritt eine Umverteilung auch zwischen leistungsfähigen und weniger leistungsfähigen Kommunen vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben des Gerichts unterlag die Reform einem straffen Zeitplan, da die Neuregelung bereits für das Jahr 2016 Wirkung entfalten musste. r. Das zu entwickelte Reformkonzept basiert auf folgenden mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Qualitätskriterien:

  1. Rechtskonformität (Berücksichtigung der Vorgaben des StGH)
  2. Reproduzierbarkeit (Wiederholbarkeit mit einem angemessenen Verwaltungsaufwand innerhalb eines vertretbaren Zeitfensters)
  3. Aktualität (möglichst geringer Abstand zwischen dem Ausgleichsjahr und dem Jahr der Datengrundlagen)
  4. Objektivität (sachlich nachvollziehbare Bedarfsanalyse)

Die konkrete Bedarfsbrechung kann aufgrund der durch das Land Hessen erstellen Gutachten nachvollzogen werden: https://finanzen.hessen.de/finanzen/kommunaler-finanzausgleich/gutachten-zum-kfa2016-0

Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Gemeindesteuern – Grundsteuer, Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer – in einer Referenzperiode addiert werden. Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage wird von dieser Addition abgezogen.

Für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen.

Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden an ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung.

Folgende Ansätze werden veranschlagt (unter 10.000 Einwohner):

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 332 vom Hundert;
  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 365 vom Hundert;
  1. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 357 vom Hundert;
  1. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a mit 100 vom Hundert;
  1. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag mit 100 vom Hundert;
  1. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die nach dem Umlagesoll ermittelt sind.

Die Steuerkraftmesszahlen werden nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum ermittelt. Der Zeitraum endet am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres.

Nachdem nun der errechnete Finanzbedarf und die Steuerkraftmesszahl festgestellt wurden, kann die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen erfolgen.

Wasser- und Abwassergebühren

Die Wasser- und Abwassergebühren sowie die Gebühren für Niederschlagswasser der Stadt Wanfried (Stand 13.09.2019) setzten sich wie folgt zusammen:

Wassergebühren (Grundgebühr zzgl. Verbrauchsgebühr inkl. 7 % Ust.)

Wasserverbrauch Grundgebühr monatlich brutto
bis 200 m³                           4,01 €
bis 500 m³                           6,42 €
bis 1000 m³                        10,16 €
über 1000 m³                        14,44 €

zuzüglich 2,14 € Verbrauchsgebühr je m³

Abwassergebühren (Grundgebühr zzgl. Verbrauchsgebühr)

Grungebühr monatlich Verbrauchsgebühr je m³ Abwasser
                                  5,00 €                           3,90 €

Gebühren für Niederschlagswasser

Je m² bebauter oder künstlich versiegelter Fläche jährlich 0,65 €

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die einmalig oder regelmäßig/laufend anfallen können. Sie werden von Bürgern oder Unternehmen als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen entrichtet. Die Gebührenhöhe hat sich an den für die betreffende Leistungserstellung angefallenen Kosten zu orientieren, um diese ganz oder teilweise zu decken.

Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln erhoben (z.B. Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises). Benutzungsgebühren werden demgegenüber dann erhoben, wenn eine öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wasser- und Abwassergebühren sind somit Benutzungsgebühren.

Die Gebühren sind von den Beiträgen abzugrenzen. Gebühren belasten eine einzelne Person und dessen tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung (individuelle Äquivalenz). Beiträge stellen auf die Gruppe der potenziellen Leistungsempfänger ab (gruppenmäßige Äquivalenz), d.h. es muss nur die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Leistung vorliegen, um beitragspflichtig zu werden.

Im Hinblick auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, ist auf kommunaler Ebene folgende Reihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:

  1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Bußgelder, Mieten, Pachten, Zuschüsse, Zuweisungen)
  2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
  3. Steuern
  4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte, d.h. Beiträge und Gebühren) zurückgegriffen. Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.