Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 Hiermit fordere ich entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried und den Ortsbeiräten in den 4 Stadtteilen öffentlich auf. Wahlvorschlagsrecht Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Vordruckmuster eingereicht werden. Die amtlichen Vordruckmuster werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt bzw. stehen mit Ausnahme des Formblatts für die Unterstützungsunterschriften im Themenportal des Landeswahlleiters Hessen unter www.wahlen.hessen.de zur Verfügung und können dort heruntergeladen werden. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden vom Gemeindewahlleiter bereitgestellt. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerber/innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tag der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Weisen die Bewerber/innen bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried keinen Beschluss über zusätzliche Angaben auf den Stimmzetteln nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürger/innen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Rechtsänderungen treten nach Art. 4 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft; mit einer Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ist in Kürze zu rechnen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat diese Person mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Aufstellen der Wahlvorschläge Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und in ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Wanfried in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem besonderen Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der besondere Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, d. h. bis Montag, den 4. Januar 2021, 18:00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim besonderen Wahlleiter der Stadt Wanfried oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten, Marktstraße 18, 37281 Wanfried, einzureichen. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die/der Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen, 2. eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wanfried, dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit), 3. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt wurden mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (auf amtlichem Vordruckmuster), 4. soweit notwendig die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Angabe des Namens, Vornamens und Anschrift der Unterzeichner/innen der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wanfried über ihre Wahlberechtigung (Formblatt Unterstützungsunterschrift). Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadt Wanfried beträgt mit Stand 30. September 2019: 4.187 Einwohner. Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten gem. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wanfried beträgt: 19 Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder gem. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Wanfried beträgt in den Ortsbezirken: Stadtteil Altenburschla: 7 Stadtteil Aue: 7 Stadtteil Heldra: 7 Stadtteil Völkershausen: 7 Wanfried, 15. Dezember 2020 Der besondere Wahlleiter der Stadt Wanfried Alexander Henke |