1. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16:00 Uhr im Rathaus, Besprechungsraum 2. Obergeschoss, Marktstraße 18, 37281 Wanfried, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der beiden Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.
3.1 Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.
Auf dem gelben Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber
untereinander, bei nur zwei Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der
Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde
vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der
Vertretungskörperschaft angegeben sind.
Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder
Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Für Bewerber, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der
Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger
des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen
jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und
Wähler.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.3 Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können in dem Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl findet für die Europawahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlamt die folgenden Unterlagen beschaffen:
Europawahl:
• einen amtlichen weißen Wahlschein,
• einen amtlichen weißen Stimmzettel,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Direktwahl des Bürgermeisters:
• einen amtlichen gelben Wahlschein,
• einen amtlichen gelben Stimmzettel,
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes – EuWG).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch – StGB).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Wanfried, 16.05.2019
gez.
Henrichs