Bei den Grundsteuerhebesätzen für das Jahr 2019 ist gegenüber den Hebesätzen des Jahres 2018 keine Änderung eingetreten. Auf die Erteilung von Bescheiden, in denen die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt, wird daher verzichtet. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheidschreibung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794 ff), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer der in Wanfried gelegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der bebauten und unbebauten Grundstücke wird im Jahr 2019 in Höhe der zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den bekannten Terminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer im Jahr 2019 in einem Betrag am 01.07. fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2019 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuerbeträge ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Stadtkasse Wanfried unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten. Fällige Beträge werden auch weiterhin abgebucht, wenn der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Wanfried, Marktstraße 18, 37281 Wanfried, Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung der Zahlung der Grundsteuern nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt ist.
Wanfried, den 11. Januar 2019
gez.
Wilhelm Gebhard
Bürgermeister