Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019
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Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019

5. Juni 2019

Amtliche Bekanntmachung vom 04.06.2019

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Wanfried am 26. Mai 2019

I. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.06.2019 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

1. Zahl der Wahlberechtigten 3.490
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 2.439 69,89%
3. Zahl der gültigen Stimmen 2.390 97,99%
4. Zahl der ungültigen Stimmen 49 2,01%

Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber
1. Gebhard, Wilhelm, Herr, CDU 1.976 Stimmen 82,68 %
2. Philipp, Matthias, Herr, SPD 414 Stimmen 17,32 %

Auf den Bewerber Gebhard, Wilhelm, sind mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Stadt Wanfried gewählt.

II. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können erheben:
– jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat,
– jede Bewerberin oder jeder Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags,
– jede und jeder Wahlberechtigte, die oder der die Verletzung eigener Rechte geltend
macht,
– jede und jeder Wahlberechtigte, die oder der nicht die Verletzung eigener Rechte
geltend macht, wenn sie oder ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, das sind
mindestens 35 Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von dem Tag dieser Bekanntmachung ab schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Wanfried, 04.06.2019

gez.
Henrichs

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