In den §§ 10 und 11 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Wanfried vom 10.05.2002, ist der Winterdienst besonders geregelt.
Hiernach obliegt die Räumung der Gehwege von Schnee und Eis dem Verpflichteten gemäß § 3 der Satzung (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte).
Die Geh- und Überwege (§ 2 Abs. 3 und 4) sind in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in § 10 festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr – bei Schneefall unverzüglich.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.
Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 Metern abzustumpfen. Sind in einer Straße Gehwege nicht vorhanden, müssen dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile in einer Tiefe von 1,50 Metern, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen und zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Ein Verstoß gegen die §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung kann laut § 13 Abs. 1 Nrn. 6,7,8,9 und 10 sowie Abs. 2 vorgenannter Satzung mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
Die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Wanfried finden Sie auch im Internet über diesen Link. Straßenreinigungssatzung.pdf (wanfried.de)
Die Stadtverwaltung bittet alle Mitbürgerinnen und Mitbürger um besondere Beachtung.
Der Magistrat
der Stadt Wanfried