Ab sofort gilt für alle Kundinnen und Kunden der Stadtverwaltung Wanfried, dass persönliche Vorsprachen in der Dienststelle nur noch nach der 3G-Regel erfolgen können.
Kundinnen und Kunden der Stadt Wanfried sind deshalb ab sofort verpflichtet einen Negativnachweis im Sinne von § 3 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 in Verbindung mit § 2 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorzulegen. Als Nachweis gelten:
1. Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV (letzten erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen).
2. Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV (mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate alt).
3. Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der SchAusnahmV, der die aus der Anlage 1 CoSchuV ersichtlichen Daten enthält (maximal 24 Stunden zurück liegender Schnelltest einer Teststation/ eines Testzentrums).
4. (PCR-)Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).
5. Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).
Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis werden auf die Möglichkeit eines kostenlosen Bürgertests in einer Teststation bzw. einem Testzentrum verwiesen.
Alle Personen, die keinen Negativnachweis vorlegen wollen, können keine persönlich Vorsprachen in den Räumen der Stadtverwaltung wahrnehmen und werden auf die Möglichkeit der schriftlichen (Post, Fax und E-Mail) und fernmündlichen (Telefon, Videokonferenz) Kommunikationswege verwiesen.